Schiedsrichter gesucht

Für ein Footballspiel zu wichtig wie das Ei - die Refs - Foto: CEPD Sports

Oft gescholten und doch gebraucht. Kein Football-Spiel ohne die Zebras, die die Spiele leiten. Du liebst Football, kannst den Sport aber nicht aktiv ausüben? Dann melde Dich beim Amboss. Wir ermöglichen Dir Deinen Zugang zum Schiedsrichterwesen im American Football.

Für die Ausbildung bietet der Landesverband Nordrhein-Westfalen ab Januar – sofern Corona es noch zulässt – Lehrgänge an.

Ein paar Fakten:

  • Die Einstiegslizenz ist die E-Lizenz.
  • Für die Teilnahme am E-Lehrgang sind keine Vorkenntnisse erforderlich (allerdings ist der Stoff umfangreich, weshalb Spielverständnis und die Kenntnis footballtypischer Begriffe das Verständnis der vermittelten Inhalte natürlich erleichtern).
  • Das Mindestalter ist 16 Jahre. Teilnehmer sollen nicht älter als 45 Jahre sein (Ausnahmen sind möglich).

Die Termine lauten:

  • 08./09.01. und 22./23.01. in Marl (E-SR 2022-1)
  • 29./30.01. und 12./13.02. in Essen (E-SR 2022-2)
  • 26./27.03. und 09./10.04. in Langenfeld (E-SR 2022-3)

Ein Lehrgang kommt zustande, wenn es für den betreffenden Lehrgang mindestens 10 Anmeldungen gibt. Die Teilnehmerzahl ist auf 20 Teilnehmer je Lehrgang beschränkt. Voraussetzung für den Erwerb der E-Lizenz ist die Teilnahme an allen vier Lehrgangstagen eines E-Lehrgangs (jeweils von 10 bis längstens 18 Uhr), der jeweils an zwei vollen Wochenenden (mit einem Wochenende Pause dazwischen) stattfindet und mit einer schriftlichen Prüfung am letzten
Lehrgangstag endet.

Die Lehrgänge werden von langjährig tätigen Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichtern durchgeführt, die ebenfalls über Erfahrung als Dozenten verfügen.

Eine Anmeldung zum Lehrgang ist ab sofort bis zum 15.12.2021 möglich. Auf den Lehrgängen gilt voraussichtlich die 3G-Regel. Teilnehmer, die nicht nachweisen können, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind, müssen dann _für jeden Lehrgangstag_ einen negativen Testnachweis
(Schnelltest oder PCR-Test, kein Selbsttest)) vorlegen, der jeweils nicht älter als 24 Stunden sein darf.